Allgemeine Geschäftsbedingungen
Motel Lüneburg KG
Inhaber: Alexander von Keller Szepesi
Steuernummer: DE 242 874 126
Am Alten Werk 4
21406 Melbeck
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkung
Eine von der anderen Vertragspartei (nachfolgend als Mieter bezeichnet) veranlasste und vom Verwender (nachfolgend als Hotel bezeichnet) angenommene Zimmerbuchung begründet den so genannten Hotelaufnahmevertrag. Sollten zwischen dem Mieter und dem Hotel neben und in Verbindung mit der Gewährung von Kost und Logis die Organisation eines Freizeitprogrammes, beispielsweise durch den Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen oder die Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer besonderer Angebote als entgeltliche Eigenleistungen verabredet sein, so begründet dies einen so genannten Pauschalreisevertrag.
A. Allgemeine Regelungen
§ 1. Geltung der Bedingungen
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Hotelaufnahme- und
Pauschalreiseverträge, die mit dem Motel Lüneburg KG
abgeschlossen werden sowie für sämtliche anlässlich der
Durchführung des Vertrages erbrachten Leistungen in bzw. auf sämtlichen
zum Hotel gehörenden Gebäuden oder Freiflächen. Sofern dem Mieter
Konferenz- und Banketträume zur Durchführung von Veranstaltungen
überlassen werden, gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des
Hotels für Veranstaltungen. Soweit durch letztere keine besonderen
Regelung getroffen ist, gelten auch für die Überlassung von Konferenz-
und Banketträumen die in diesen AGB unter A. dargestellten Allgemeinen
Regelungen.
2. Sämtliche Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Hotel und dem Mieter, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart
werden.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung,
auch wenn das Hotel diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragspartner und Nutzung der Zimmer
1. Der Vertrag kommt nach Antrag des Mieters durch die Annahme des Hotels
zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich anzunehmen. Bei
einem Antrag auf Reservierung von mehr als 10 Übernachtungseinheiten,
also auch bei einer Reservierung von mehr als 10 verschiedenen Zimmern für
jeweils eine Übernachtung, kommt der Vertrag nur bei schriftlicher Annahme
des Hotels zustande. Weicht die Bestätigung des Hotels vom Antrag des
Mieters ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, an das das Hotel
fünf Werktage gebunden ist, sofern es nicht vorher durch das Hotel
gegenüber dem Mieter widerrufen wird. Angebote des Hotels sind frei und
unverbindlich, sofern, beispielsweise bei Kontingentanfragen, nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Hat ein Dritter für den Mieter bestellt, so haftet er gegenüber dem
Hotel zusammen mit dem Mieter als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen
aus dem Hotelaufnahme- bzw. Pauschalreisevertrag. Hat der Mieter Leistungen
und Auslagen des Hotels an eine dritte Person veranlasst, so haftet er
mit dieser insoweit, ebenfalls als Gesamtschuldner. Der Mieter ist,
wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, verpflichtet, vor Inanspruchnahme
eines Zimmers die schriftliche, dem Vorbehalt der Freiwilligkeit stehende
Zustimmung des Hotels einzuholen, sofern das oder die Zimmer von anderen
Personen als ihm selbst zur Übernachtung genutzt werden sollen. Für alle
dem Hotel mittelbar oder unmittelbar wegen Verletzung dieser Pflicht
entstehenden Schäden, unabhängig davon, ob sie auf ein Verhalten oder
auf die Person des Übernachtenden selbst zurückzuführen sind, ist auch
der Mieter regresspflichtig.
3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren
Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nicht gestattet.
Ausnahmsweise erteilt das Hotel auf Anfrage eine schriftliche Zustimmung.
4. Sofern ein Mieter mehr als 10 Zimmereinheiten pro Tag bestellt, ist der
Mieter auch ohne Aufforderung durch das Hotel verpflichtet, diesem
vierzehn Tage vor Anreise eine verständliche Namensliste mit den Personen
der Übernachtenden zu übermitteln. Nachteiligkeiten, die sich aufgrund
einer verspäteten oder ausbleibenden Übermittlung der Namensliste oder
einer Unrichtigkeit ergeben, können gegenüber dem Hotel nicht geltend
gemacht werden, insbesondere ist es dem Mieter verwehrt, Schadensersatz-
oder Minderungsansprüche wegen einer anderen als von ihm beabsichtigten
Zimmerverteilung geltend zu machen.
§ 3. Bereitstellung der Zimmer, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
1. Der Mieter erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer
oder Räumlichkeiten. Sollten bestimmte Zimmer in der Auftragsbestätigung
zugesagt, aber nicht verfügbar sein, so ist das Hotel berechtigt, dem
Mieter gleichwertigen Ersatz im Haus zur Verfügung zu stellen, ohne dass
der Mieter hieraus Ansprüche herleiten kann. Der Mieter hat zu diesem
Zweck gegebenenfalls eine angemessene Wartezeit in Kauf zu nehmen.
2. Sollte es dem Hotel, unabhängig von einer Vereinbarung über die
Bereitstellung bestimmter Zimmer, ausnahmsweise überhaupt unmöglich sein,
dem Mieter die zugesagte Zahl von Zimmern zur Verfügung zu stellen, so
können die Leistungen ganz oder teilweise auch durch ein räumlich nahe
gelegenes Hotel gleicher Kategorie erbracht werden, sofern die Zimmer
von dem Mieter oder von dem Übernachtenden aus beruflichen Gründen benötigt
werden und sich das Hotel schriftlich zur Übernahme der durch die
räumliche Lage des ersatzweise leistenden Hotels etwa entstehenden
Mehrkosten wegen längerer Anfahrtswege zu geschäftlichen Terminen des
Mieters/Übernachtenden verpflichtet. Der Mieter ist im Falle einer solchen
Verpflichtung weder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, noch hat er über
die Erstattung von Mehrkosten wegen längerer Wegstrecken hinausgehende
Ansprüche.
3. Die Preise bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung gültigen Preisliste des Hotels. Sind in der
Auftragsbestätigung feste Preise genannt und liegen zwischen
Vertragsschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate, so kann das
Hotel den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, maximal jedoch um 15%
per annum erhöhen. Die Preise können vom Hotel in vorstehend genanntem
Umfang auch dann geändert werden, wenn der Mieter nachträglich
Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder
der Aufenthaltsdauer wünscht und das Hotel schriftlich zustimmt.
4. Rechnungen des Hotels sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig. Eine
Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger
zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 5%, bei Personen, die nicht
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, von 8% über dem aktuellen
Basiszinssatz berechnet, falls das Hotel keinen höheren Schaden nachweist.
Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten
Zahlung der Einzelrechnungen. Der Zahlungsverzug auch nur einer Rechnung
berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen
einzustellen bzw. von einer Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% abhängig
zu machen. Das Hotel entscheidet darüber ohne Ankündigung. Für jede
Mahnung, gleichgültig, ob verzugsbegründend oder nochmalig nach
Verzugseintritt, wird eine Mahngebühr von Euro 5 geschuldet. Rechnungen
sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen. Das Hotel
ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.
Gutscheine ( Voucher ) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert,
wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn
entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht
in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten
Zahlungsverpflichtung des Mieters zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten
werden.
6. Der Mieter kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen,
wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen
eigener Forderungen des Mieters. Ansprüche und Rechte dürfen nur mit
schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.
§ 4. Stornierung der reservierten Zimmer und Leistungen
1. Reservierungen sind für beide Vertragspartner verbindliche. Eine
teilweise Stornierung der reservierten Zimmer/Leistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen und nur ausnahmsweise mit schriftlicher Zustimmung des
Hotels möglich.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, reduziert sich die
Zahlungsverpflichtung des Mieters, der um Gesamtstornierung der
reservierten Zimmer/Leistungen bittet, beim Hotelaufnahmevertrag nicht um
die tatsächlich ersparten Aufwendungen des Hotels, sondern zur darüber
hinausgehenden Besserstellung des Mieters nach Maßgabe folgender
Bedingungen:
a. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im Reservierungszeitraum)
von bis zu 10 Übernachtungen:
a.a. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 28 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.
a.b. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 15 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf
15% des Wertes der bestellten Leistungen.
a.c. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 8 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf
30% des Wertes der bestellten Leistungen.
a.d. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 3 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf
60% des Wertes der bestellten Leistungen.
a.e. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/
Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen werden,
reduziert sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters auf 90% des Wertes
der bestellten Leistungen.
b. Gesamtreservierung (Summe aller Übernachtungen im ReservierungsZeitraum)
von mehr als 10 Übernachtungen:
b.a. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 90 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, entfällt eine Zahlungsverpflichtung des Mieters.
b.b. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 45 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 50% des Wertes
der vom Mieter bestellten Leistungen.
b.c. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 30 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 70% des Wertes
der vom Mieter bestellten Leistungen.
b.d. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters spätestens bis 10 Tage vor dem Beginn des Leistungszeitraums beim
Hotel eingeht, reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 80% des Wertes
der vom Mieter bestellten Leistungen.
b.e. Sofern die Bitte um Stornierung mit schriftlicher Erklärung des
Mieters erst später beim Hotel eingeht oder die reservierten Zimmer/
Leistungen ohne solche Erklärung nicht in Anspruch genommen werden,
reduziert sich die Zahlungsverpflichtung auf 90% des Wertes der vom Mieter
bestellten Leistungen.
3. Für den Pauschalreisevertrag geltend in Abweichung zu Ziffer 2 folgende
Bedingungen:
Eine Bitte um Stornierung der reservierten Zimmer/Leistungen lässt die
Zahlungsverpflichtung des Mieters beim Pauschalreisevertrag insgesamt
entfallen, sofern bei einer Reservierung von weniger als 10 Übernachtungs-
Einheiten die schriftliche Erklärung des Mieters mit der Bitte um
Stornierung bis 28 Tage vor Aufenthaltsbeginn beim Hotel eingeht. Bei
späterem Eingang der Bitte um Stornierung ist anders als beim
Hotelaufnahmevertrag eine Reduzierung der Zahlungspflicht des Mieters über
die tatsächlich ersparten Aufwendungen des Hotels hinaus auch bei
Bestellung von weniger als 10 Übernachtungseinheiten im Rahmen eines
Pauschalreisevertrages ausgeschlossen. Bei einer Gesamtreservierung von 10
oder mehr Übernachtungseinheiten gilt dieser Ausschluss generell.
Nachfolgend § 4. 1.a. und b. dieser AGB gelten für den Pauschalreisevertrag
nicht.
4. Der Mieter ist für den rechtzeitigen Zugang der vorstehend unter
§ 4. 1. dieser AGB beschriebenen Erklärungen beweispflichtig.
5. Sofern das Hotel das/die Zimmer im vereinbarten Leistungszeitraum
anderweitig vermieten kann, reduziert sich die nach Maßgabe § 4. 1. und
4.2. dieser AGB fortbestehende geminderte Zahlungsverpflichtung des
Mieters zusätzlich um den Betrag, um den die Summe aus der fortbestehenden
Zahlungsverpflichtung und dem Entgelt aus der anderweitigen Vermietung
den mit dem Mieter vereinbarten Preis übersteigt. Von einer anderweitigen
Vermietung, die vom Hotel nicht grundlos abgelehnt werden darf, kann der
Mieter jedoch maximal nur insoweit profitieren, als dass seine
Zahlungsverpflichtung insgesamt entfällt.
§ 5. Rücktritt des Hotels
1. Das Hotel ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Deposit) nicht bis zum
verabredeten Datum auf dem Hotelkonto eingeht.
2. Das Hotel ist außerdem zum sofortigen Rücktritt berechtigt, sofern:
a. höhere Gewalt, Streik oder andere vom Hotel nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
b. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen
z.B. bezüglich der Person des Mieters, des Übernachtenden oder des
Zwecks gebucht werden;
c. der Name des Hotels oder angeschlossener Betriebsteile (z.B. Restaurant)
in Verbindung mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche
Einwilligung des Hotels gebraucht wird;
d. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Verantwortungsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
3. Das Hotel hat den Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein berechtigter
Vertragsrücktritt des Hotels begründet keine Ansprüche des Mieters auf
Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels
auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten
Aufwendungen bleibt im Falle seines berechtigten Rücktritts demgegenüber
unberührt.
§ 6. Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Diesgilt sowohl für alle Ansprüche wegen vom Hotel zu
vertretender Pflichtverletzungen oder Umstände in Zusammenhang mit der
Anbahnung, dem Aushandeln, dem Abschluss und der Durchführung des
Vertrages unabhängig von der Art der vertraglichen Verpflichtung
( z.B. zeitweise Überlassung; Übereignung; Dienstleistung) als auch im
Hinblick auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche aus
gesetzlichen Schuldverhältnissen. Im Falle der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit, bei Verletzung von Vertragspflichten, die
unverzichtbar sind, um das Vertragsziel zu erreichen, sowie nach
Produkthaftungsgesetz haftet das Hotel jedoch auch im Falle einfacher
Fahrlässigkeit.
2. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Haftung des Hotels besteht, ist
diese auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden beschränkt. Eine Haftung
des Hotels für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
3. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung des Hotels auf Euro
125.000 für Personenschäden und auf Euro 5.000 für Sach- und
Vermögensschäden beschränkt.
4. Bezüglich der Haftung des Hotels für den Verlust oder die Beschädigung
von Besitztümern und Wertgegenständen des Mieters oder der mit
Einverständnis des Hotels übernachtenden Person, die dieser bzw. diese
während der Vertragsdauer in den Räumlichkeiten des Hotels hinterlässt,
gilt die nachstehende Regelung des § 8 dieser AGB.
5. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu
Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Hotel
eingesetzten Unternehmen, ihrer Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Nutzung des Spa-Bereiches geschieht auf eigene Gefahr. Schäden, die
der Mieter aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution erleidet, werden
in keinem Fall erstattet. Ansonsten gelten die vorstehenden Regelungen.
7. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Hotels für bei Abschluss des
Vertrages vorhandene Mängel der überlassenen Zimmer ist ausgeschlossen.
8. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens
bei Abreise im Hotel anzuzeigen. Ansprüche des Mieters sind innerhalb von
14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der
Leistungserbringung gegenüber dem Hotel schriftlich geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
§ 7. Verjährung
Für alle Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit der Anbahnung, dem
Aushandeln, dem Abschluss und der Durchführung diese Vertrages sowie im
Hinblick auf deliktsrechtliche und alle sonstigen Ansprüche des Mieters
aus gesetzlichen Schuldverhältnissen beträgt die Verjährung, soweit
gesetzliche Vorschriften nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, ein
Jahr. Die Verjährung beginnt, soweit gesetzliche Vorschriften nicht
zwingend etwas anderes vorschreiben, mit dem Kalendertage, an dem die
Leistungserbringung nach dem Vertrage beendet werden sollte.
§ 8. Eingebrachte Gegenstände
Gegenstände oder Materialien, die in allgemein zugänglichen Räumen des
Hotels, in den technischen Einrichtungen oder in Konferenzräumen
hinterlassen werden, gelten nicht als eingebracht, wenn sie nicht
ausdrücklich von einem erkennbar berechtigten Mitarbeiter des Hotels in
Obhut genommen werden. Für nicht hinterlegte Wertgegenstände ist die
Haftung im Übrigen ausgeschlossen. In Zimmern erstreckt sich eine Haftung
nur auf diejenigen Gegenstände und Materialien, die vom dem aus dem Vertrag
Berechtigten eingebracht wurden. Der Haftungsumfang des Hotels ist außer
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Beschädigungen oder Verlust
eingebrachter Gegenstände und Materialien auf maximal Euro 3.500, bei Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten auf Euro 800 beschränkt. Auch dieser
Haftungsanspruch erlischt, wenn der Mieter nicht spätestens am übernächsten
Tag nach Erlangung der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder
Beschädigung dem Hotel schriftlich Anzeige erstattet.
§ 9. Stellplätze, Haftung
Soweit dem Mieter ein Stellplatz innerhalb der Hotelgarage oder auf einem
Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt
dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine
Überwachungspflicht des Hotels. Das Hotel haftet für Beschädigungen oder
das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen nur bei eigenem vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Handeln oder solchem Handeln seiner
Erfüllungsgehilfen.
§ 10. Sonstiges
1. Zurückgebliebene Sachen des Mieters/Übernachtenden werden nur auf
Anfrage, Risiko und Kosten des Mieters nachgesandt. Das Hotel bewahrt
die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Gebühr.
Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen
Fundbüro übergeben.
2. Das Hotel ist bemüht, Weckaufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns auszuführen.
3. Zu Händen des Mieters/Übernachtenden bestimmte Nachrichten, Post- und
Warensendungen werden mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
behandelt. Das Hotel übernimmt die Aufbewahrung und auf Wunsch gegen
Entgelt die Nachsendung.
4. Jedwede Haftung des Hotels nach vorstehend Ziffer 1. bis 3. ist
ebenfalls ausgeschlossen.
§ 11. Zimmerübergabe, Abreise, Veranstaltungsräume
1. Gebuchte Zimmer stehen dem Mieter/Übernachtenden ab 15.00 Uhr zur
Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel
das Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben,
ohne dass der Mieter hieraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche herleiten
kann.
2. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 12.00 Uhr geräumt sein.
Danach kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die
zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 15.00 Uhr den Tageszimmerpreis in
Rechnung stellen, ab 15.00 Uhr 100% des vollen Logispreises
(Listenpreis).
3. Reservierte Veranstaltungsräume stehen dem Mieter nur zu der
vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der
Veranstaltungsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
§ 12. Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilwirksamkeit
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr für sämtliche sich zwischen
den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Lüneburg.
4. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform, das Gleiche gilt für den Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen
Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem
angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe
kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag
vorhanden sein sollten.
B. Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
I. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner
besonderer Leistungen im Rahmen der Durchführung eines
Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann
der Mieter keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich
sind.
II. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Mieter
nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des
Gesamtentgeltes nicht möglich.
III. Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Mieter anlässlich der
Inanspruchnahmeeiner Sonderleistung erleidet, der Mieter wird insoweit auf
die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter
der Sonderleistung verwiesen.
Stand: Lüneburg im August 2005
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